Sie ist ein Weg, der es bei Erfüllung der offiziellen Voraussetzungen ermöglicht, nach Deutschland einzureisen und die berufliche Anerkennung nach der Ankunft auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu beginnen oder abzuschließen.
Anerkennungspartnerschaft in der PflegeEin strukturierter Weg zur Anerkennung nach der Einreise
Organisatorische Begleitung von Vertragsunterlagen, Anerkennungsverfahren und Ankunft.

Die Anerkennungspartnerschaft im Überblick
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Qualifikation, Bundesland und zuständiger Stelle; jeder Fall ist gesondert zu prüfen. Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wichtige Voraussetzungen
- Qualifikation: Ein im Ausbildungsland staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder Berufsabschluss; beim Berufsabschluss ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit erforderlich. Für den Visumantrag wird der passende Nachweis benötigt: bei Berufsabschlüssen eine positive Auskunft der ZAB zur Berufsqualifikation, bei Hochschulabschlüssen eine Zeugnisbewertung oder eine geeignete positive anabin-Bewertung.
- Deutschkenntnisse: Für die Anerkennungspartnerschaft mindestens A2 nach dem GER. Für Qualifizierungsmaßnahmen und die spätere Berufszulassung in der Pflege können höhere Anforderungen gelten; A2 allein berechtigt nicht zur Tätigkeit als anerkannte Pflegefachkraft.
- Vorhandensein eines passenden Arbeitgebers.
- Vorliegen eines Vertrags oder Stellenangebots.
- schriftliche Vereinbarung zur Anerkennung.
- Bereitschaft der Bewerberin oder des Bewerbers, Anerkennung und Qualifizierung abzuschließen.
- Fähigkeit des Arbeitgebers, die Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen.
Weitere Voraussetzungen und aktuelle Nachweise: Make it in Germany – Visum zur Anerkennungspartnerschaft. Über den Antrag entscheiden die zuständigen Stellen.
Diese Punkte dienen der allgemeinen Orientierung; Keine individuelle Rechtsberatung oder gerichtliche Vertretung. Inhalt zuletzt geprüft: 6. September 2026.
Die beiden Wege im Vergleich
| Klassischer Weg | Anerkennungspartnerschaft |
|---|---|
| Die Anerkennung beginnt in der Regel vor der Einreise. | Vertrag und schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. |
| Vor einzelnen Einreiseschritten wird die Entscheidung der Stelle abgewartet. | Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen nach der Ankunft begonnen oder abgeschlossen werden. |
| Der Defizitbescheid ist in vielen Fällen vor der Einreise bekannt. | Arbeitgeber und Pflegekraft verpflichten sich, die Anerkennung abzuschließen. |
| Ein bei vielen zuständigen Stellen eingeübter Weg. | Eine Tätigkeit vor der vollständigen Anerkennung ist nur im rechtlich zulässigen Rahmen möglich. |
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen der Pflegekraft
- Abschlusszeugnis
- Fächer- und Stundenübersicht
- Arbeitszeugnisse
- Berufszulassung
- Sprachnachweis
- Identitätsnachweis
- weitere Unterlagen je nach zuständiger Stelle
Unterlagen des Arbeitgebers
- Arbeitsvertrag oder Stellenangebot
- Stellenbeschreibung
- Unterlagen zum Arbeitsverhältnis
- Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft
- Unterlagen zur Qualifizierungsmaßnahme
- Unterschriften und Vollmachten bei Bedarf
Unterlagen auf Vollständigkeit und Form prüfen.
Die Rolle von DokTing
- Aufbereitung des Falls der Bewerberin oder des Bewerbers.
- Koordination von Übersetzungen und Beglaubigungen.
- Angeforderte Unterlagen erfassen und zusammenstellen.
- Mitgeteilte Termine erfassen und Schriftverkehr koordinieren.
- Koordination der Arbeitgeberunterlagen.
- Nachverfolgung des Übergangs zwischen Anerkennung, Einreise und Ankunft.
- Statusupdates für Arbeitgeber und Pflegekraft.
- Nachverfolgung des Abschlusses der Anerkennung nach der Ankunft.
Nächster Schritt
Organisatorische Erstaufnahme – kostenlos
Kostenlose Vorprüfung startenBauen Sie die Anerkennungspartnerschaft in Ihrer Einrichtung auf
Arbeitgeberlösungen entdeckenHinweis: Administrative Einreichung erfolgt nur im vereinbarten Umfang, mit begrenzter Vollmacht und soweit im jeweiligen Verfahren zulässig. Keine individuelle Rechtsberatung oder gerichtliche Vertretung. Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen und Arbeitgeber; ein bestimmtes Ergebnis wird nicht garantiert. Leistungsbeschreibungen · AGB
